Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB

§ 1 Geltung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.


§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Alle Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz insoweit das Einverständnis erklärt hat. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
3. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge von der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden.
Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
4. Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.
5. Eventuell angebotene Rabatte, auch Mengenrabatte, gelten nur vorbehaltlich fristgerechter Bezahlung.
6. Erfolgt eine Bestellung auf Rechnung Dritter, so versichert der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass er zu seinen Handlungen vom Rechnungsempfänger in dessen Kenntnis dieser Geschäftsbedingungen bevollmächtigt ist. Der Auftraggeber bleibt stets bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Geschäft persönlich haftbar und gilt solange als gesamtschuldnerisch haftender Mitempfänger.
7. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz schriftlich bestätigt wurden, oder wenn sie unverzüglich nach Eingang des Auftrages bzw. termingemäß ausgeführt werden – hierbei gilt auch die Rechnung als Auftragsbestätigung seitens der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus.
8. Werden der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Verschlechterung des Vermögens beim Käufer schließen lassen (insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen), ist die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
9. Bei Stornierungen oder Änderungen von Aufträgen (insbesondere bei nachträglichen Korrekturen nach der Freigabe von Plänen) ist die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz berechtigt, die daraus eventuell entstehende Kosten, Schäden oder Mehraufwendungen im vollen Umfang in Rechnung zu stellen.
10. Sollte eine Änderung oder Stornierung, z.B. bei maßgefertigten Teilen, nicht mehr möglich sein, so ist der Auftraggeber zur Abnahme und vollen Bezahlung verpflichtet.
11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung herbeizuführen.


§ 3 Datenspeicherung
Hiermit informiert die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz den Auftraggeber darüber, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.


§ 4 Lieferung, Montage und Gefahrübergang
1. Der Auftraggeber ist bei vereinbarten Montageleistungen verpflichtet, die Grenzen für die Montage genau abzustecken. Er übernimmt die Gewähr für die Einhaltung vorgeschriebener Grenzabstände. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz die Lage von unterirdischen Kabeln und Leitungen schriftlich zu übermitteln. Nicht sichtbare Kabel, Rohrleitungen und dergleichen sind eindeutig zu bezeichnen. Unterbleibt dies, haftet Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz nicht für etwaige Beschädigungen und deren Folgen. Der Auftraggeber hat Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Bauort sein Eigentum ist bzw. er berechtigt ist, das bestellte Produkt dort errichten zu lassen. Alle späteren Änderungen sind vergütungspflichtig.
2. Die Montagefläche muss frei von Hindernissen sein.
- Z.B. muss gewährleistet sein, dass die Befestigung sämtlicher Fußplatten (Pfosten, Geländer etc.) auf festem und tragendem Untergrund möglich ist (Beton, Mauerwert etc.) Sonderaufwand ist vergütungspflichtig oder muss bauseits entsprechend angepasst werden.
- Bei ungepflasterten Flächen ist unbedingt die Höhenangabe der späteren fertigen Fläche anzugeben. Der Boden muss einen Aushub mit dem Spaten ermöglichen (Bodengruppen 1-4 nach DIN 18300). Die Beseitigung von Hindernissen wie Bauschutt, Felsenstein, Wurzelwerk usw. stellt eine vergütungspflichtige Zusatzleistung dar. Pflaster/Platten werden an den Stellen der Pfostenlöcher entnommen und nach Absprache gegebenenfalls gegen Aufpreis wieder eingepasst. Der Bodenaushub wird bauseitig entsorgt. Der Auftraggeber hat die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz unentgeltlich Wasser- und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.
3. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und- termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit die Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
4. Teillieferungen sind zulässig.
5. Liefer- und Abholtermine sind grundsätzlich unverbindlich.
6. Bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz nicht zu vertreten hat (ins-besondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), verlängert sich die Lieferfrist – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz und deren Unterlieferanten eintreten.
7. Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführungen im Sinne von § 6 Nr. 2 II VOB/B. Sie führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung. Bodenverhältnisse auf dem Baugelände, die eine sachgerechte Montage in der von der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz angebotenen Form erschweren bzw. verhindern, gelten ebenfalls als Behinderung und sind extra zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Wenn der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbricht oder eine Montage unmöglich macht bzw. verweigert, werden ihm die anfallenden Kosten dafür berechnet. Terminvorgaben seitens des Auftraggebers gelten nur als anerkannt, wenn diese seitens Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz schriftlich vereinbart und bestätigt wurden.
8. Wird ein vereinbarter Abnahmetermin seitens des Käufers nicht eingehalten, so ist die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz berechtigt, die bereitgestellte Ware sofort in Rechnung zu stellen. Ist der vereinbarte Lieferort für das Lieferfahrzeug entgegen der Aussage des Käufers nicht zugänglich, so hat der Käufer alle Kosten zu tragen, die mit einer nochmaligen Anlieferung oder ggf. auch einer geänderten Lieferform verbunden sind.


§ 5 Sonderbestimmungen für mitgelieferte oder verarbeitete Holzteile
1. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Merkmale und Abweichungen sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
2. Die Bandbreite von natürlichen Unterschieden in Farbe, Struktur und anderen Eigenschaften innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
3. Insbesondere bei Produkten, die ihrem Zweck nach größeren Temperatur- und Feuchtigkeitsänderungen ausgesetzt sind, sind Größenänderungen unvermeidlich. Daher ist deren Ausdehnung durch den Auftraggeber regelmäßig zu kontrollieren, gegebenenfalls Vorrichtungen zur Verbindung und Stabilisierung (z.B. Spanngurte) entsprechend der Größenänderungen der Holzbauteile nachzustellen. Ein Reißen von Spannvorrichtungen durch unsachgemäßen Betrieb und ungeeignete Einstellung berechtigt nicht zu kostenlosem Ersatz.
4. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber fachgerechten Rat einzuholen.


§ 6 Mängelansprüche
1. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Ingebrauchnahme des Gewerkes seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz die bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gilt die VOB, Teil B.
2. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungen beträgt 48 Monate. Bei maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen oder Teilen davon 24 Monate. Ansonsten gelten die Grundsätze des BGB. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gelten ferner nicht für Verschleißteile und -materialien. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware begründen keinerlei Ansprüche des Käufers, insbesondere nicht auf Gewährleistung. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
3. Bei Verglasung mit Isolierglas beschränkt sich die Gewährleistung für Erblinden der Scheiben auf Grund eines Fabrikationsfehlers auf die von dem Isolierglashersteller gewährte fünfjährige Garantie in Gestalt der Lieferung einer Ersatzscheibe. Die darüber hinaus entstehenden Kosten (Transport, Aus- und Wiedereinglasen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Für nicht von der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz selbst hergestellte oder bearbeitete Teile, z.B. Beschläge, Schlösser, Schließer, Türen- und Oberlichtöffner, Eloxalbehandlung, Feuerverzinkung, Glas und Pulverbeschichtung die zur Komplettierung eines Auftrages verwandt werden, gelten Ersatzansprüche lediglich dann und in dem Umfang, wie solche von den betreffenden Herstellerwerken auf Grund ihrer Garantiebestimmungen anerkannt werden.
Bei Beschädigung eloxierter oder beschichteter Profile, Bauteile etc. insbesondere durch Kalk, Mörtel, Putz, Beschichtungen, Zement und ätzenden Reinigungsmitteln o.ä., wird keine Haftung übernommen.
5. Keine Gewähr wird übernommen für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind.
6. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche, schriftliche Bestätigung der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns befugt wurden.7. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Abnahme beziehungsweise der Montage schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die §§ 377, 378 HGB. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B zu rügen.
8. Wenn ein von der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Neulieferung i.S.d. § 439 BGB berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Der Tausch in höherwertigere Produkte gilt bereits jetzt als akzeptiert. Andere Rechte, besonders die Rückgängigmachung des Vertrages können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder dem Fehlschlagen der Nacherfüllung geltend gemacht werden.
9. Durch einen Austausch im Rahmen der Gewährleistung/Garantie treten keine neuen Gewährleistungs- bzw. Garantiefristen in Kraft.
10. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz haftet nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; insbesondere haftet die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüche nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Für die Wiederherstellung von Daten haftet die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz nicht, es sei denn, dass wir den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass eine Datensicherung erfolgt ist, so dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
11. Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann gegen die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen. Soweit die Haftung der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellte Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
13. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.


§ 7 Haftung
1. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
2. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn er sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
1. Die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Fach Metallbau GmbH ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Gleichsam hat der Auftraggeber die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz zu benachrichtigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung unmittelbar bevorstehen oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz entstandenen Ausfall.
3. Die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.


§ 9 Preise, Zahlung
1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.
2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.
3. Bei Preiserhöhungen von Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz berechtig, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
5. Die Rechnungsbeträge inklusive sämtlicher Kosten sind sofort, spätestens 8 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz berechtigt, Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Skonto oder andere Nachlässe werden nicht gewährt, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
6. Die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz wird den Auftraggeber über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
7. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
8. Die Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder von der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.
9. Grundsätzlich sind bei Auftragserteilung 1/3 des Auftragswertes als Anzahlung zu leisten. Sobald die Anzahlung eingearbeitet ist wird jede über die Anzahlung hinausgehende Leistung und eine weitere Abschlagszahlung von 1/3 des Restauftragswertes berechnet.


§ 10 Bauleistungen
1. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die VOB/B ist ausdrücklich Teil dieser AGB.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages entsprechende vertragliche Regelung ersetzen.
4. Verbraucherschlichtung: Die Firma Stahl- und Edelstahlbau Markus Schütz beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und ist dazu auch nicht verpflichtet. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle der Kreishandwerkerschaft Marburg verhandelt werden.
Stand 01.01.2020

 Kontakt:


Stahl- und Edelstahlbau Schütz
Markus Schütz
Sommerauweg 14
65623 Schiesheim
Tel.: 06430 9272985
Fax: 06430 9272986

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